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Pflegeleistungen SGB XI
Damit Sie einen ersten Überblick über die Beantragung einer Pflegehilfe bekommen, haben wir für Sie einige wichtige Informationen zusammengestellt.
Was leistet die Pflegekasse?
Sachleistung: Die Pflege wird durch einen Pflegedienst durchgeführt.
Pflegegeld: Die Pflege wird von einem Angehörigen durchgeführt.
Kombination: Die Pflege wird von einem Pflegedienst für einen festgelegten, monatlichen Betrag durchgeführt.
Wann liegt Pflegebedürftigkeit und damit ein Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse vor?
Pflegebedürftigkeit liegt bei Personen vor, wenn sie wegen einer Krankheit oder Behinderung für die gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Kernbegriff für die Messung der Pflegebedürftigkeit
ist der Grad der Selbstständigkeit. Die Gutachter vom Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung (MDK) fragen: Was kann der Mensch noch alleine? Wobei muss
er unterstützt werden? Was muss getan werden, um seine Selbstständigkeit
möglichst zu erhalten?
Unter Selbstständigkeit versteht man die Fähigkeit eines Menschen, eine
Aktivität alleine – also ohne Unterstützung eines anderen – ausführen zu
können. Selbstständig ist auch, wer eine Handlung mit einem Hilfsmittel umsetzen
kann. Wenn sich jemand beispielsweise innerhalb seiner Wohnung mit einem
Rollator fortbewegen kann und dabei keine Unterstützung durch eine andere
Person braucht, dann ist er selbstständig.
Bei der Begutachtung kommt es nicht mehr darauf an,
festzustellen, wie viele Minuten Hilfebedarf ein Mensch beim Waschen und
Anziehen oder beim Essen hat. Dazu werden seine Fähigkeiten in acht
Lebensbereichen begutachtet, in die Bewertung fließen aber nur sechs ein.
Außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung haben keinen Einfluss auf die
spätere Bewertung des MDK.
Zu den sechs Bereichen gehören jeweils verschiedene Unterpunkte mit
unterschiedlichen Fragestellungen. Hier einige Beispiele:
Für die Gewährung von Leistungen nach dem
SGB XI sind pflegebedürftige Personen einem der fünf Pflegegrade zuzuordnen
In jedem Einzelfall werden durch den MDK
die Voraussetzungen und der Grad der Pflegebedürftigkeit geprüft.