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Pflegestufen

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Pflegegrade sind 5 Einstufungskategorien (Pflegegrad 1-5) für pflegebedürftige Menschen, anhand derer die Pflegekassen mit entsprechenden Pflegegeldern unterstützen.

Generell soll die Selbstständigkeit das neue Kriterium bei der Einstufung sein. Dabei sind nicht die Voraussetzungen auf körperlicher Ebene, sondern Voraussetzungen auf der geistigen Verfassung wichtig. Die minutengenaue Messung spielt im Neuen Begutachtungsassessment (NBA) nur noch eine untergeordnete Rolle. Die Pflegebedürftigen werden ganzheitlich in Bezug auf ihre Selbstständigkeit bewertet. Dies geschieht mit Hilfe einer Punktevergabe. Auf einer Skala von 0 bis 100 wird dann eine Einteilung in einen der fünf Pflegegrade vorgenommen.

Pflegegrad 1 – geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 bis unter 27)

Pflegegrad 2 – Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27 bis unter 47,5)

Pflegegrad 3 – Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (47,5 bis unter 70)

Pflegegrad 4 – Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (70 bis unter 90)

Pflegegrad 5 – Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90)

 

Welche Leistungen stehen mir zu?

Laut Bundesministerium für Gesundheit erhalten alle Pflegebedürftigen ab 2017 Gelder seitens der Pflegeversicherung, die sich nach Pflegegrade richten. Die Hauptleistungsbeiträge für die fünf neuen Pflegegrade sehen wie folgt aus:

Leistungsübersicht der Pflegeversicherung

 

Pflegegrad 1  / Euro

Pflegegrad 2 / Euro

Pflegegrad 3 / Euro

Pflegegrad 4 / Euro

Pflegegrad 5/ Euro

Häusliche Pflege einschl. hauswirtschaftliche Versorgung*

 

0

689

1298

1612

1995

Pflegegeld bei häuslicher Pflege*

 0

316

545

728

901

Verhinderungspflege**

 0

1612

1612

1612

1612

Kurzzeitpflege*

 0

1612

1612

1612

1612

Tages- und Nachtpflege*

 0

689

1298

1612

1995

Entlastungsleistungen**

125

 

*) Beträge gelten ab 1. Januar 2017

**) In diesem Rahmen sind folgende Leistungen möglich: häusliche Betreuung durch Pflegedienste, privat organisierte Hilfen, betreute Urlaube

 



Erst einen Antrag stellen

Pflegebedürftige erhalten nur auf Antrag Leistungen von der Pflegekasse. Hier genügt ein formloses Schreiben. Wichtig ist es allerdings den Antrag zeitnah zu stellen und schnellstens zurückzusenden, denn: der Tag, an dem der Antrag bei der Pflegekasse eingeht, entscheidet über den Beginn der Ansprüche. Bevor die Pflegekasse über ihre Leistungen entscheidet, muss der Medizinische Dienst (MDK) die Pflegebedürftigkeit beurteilen. Ein "Gutachter" stellt vor Ort fest, in welchem Umfang Hilfen notwendig sind und gibt der Pflegekasse den Hinweis, welcher Pflegegrad angemessen ist.

Wir empfehlen stets einen engagierten Pflegedienst bei diesem Termin hinzuzuziehen.

Die Zuordnung zu einem der fünf Pflegegrade ist nicht endgültig, sondern abhängig vom aktuellen Hilfebedarf, der sich auch ändern kann. Ein höherer Pflegegrad wird jedoch nur anerkannt, wenn der erhöhte Pflegebedarf auf Dauer (sechs Monate) besteht. Wer Leistungen eines höheren Pflegegrades beziehen möchte, muss erneut einen Antrag stellen und das beschriebene Verfahren beginnt von Neuem.

Was versteht man unter Kombinationsleistung

Bei der Wahl von Kombinationsleistungen (§38) ist es möglich professionelle Leistungen durch einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Der verbleibende Betrag, der nicht vom Pflegedienst abgerechnet wurde, wird anteilig als Pflegegeld von der Krankenkasse überwiesen. Hierüber ist die Krankenkasse jedoch vorher zu informieren, da das Pflegegeld in der Regel am Montatsanfang bezahlt wird.


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